Nachschusspflicht bei geschlossenen Fonds?
Nachschusspflicht bei geschlossenen Fonds?
Fehlende und falsche Informationen sorgen für Irritation bei Anlegern
Zu den Ursachen und Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise ist viel geschrieben worden. Auch wir hatten uns immer wieder dazu geäußert. Sogar schon lange vor Ausbruch der Krise. Nun ist solch eine Krise nicht nur etwas, was irgendwo passiert, sondern sie zeigt unmittelbare, spürbare Auswirkungen. Auch bei geschlossenen Fonds. Wir werden in einem weiteren Beitrag näher auf konkrete Auswirkungen und notwendige Restrukturierungen eingehen. Hier soll es vorerst nur um die Nachschusspflicht gehen. Gibt es sie oder gibt es sie nicht? Schauen wir uns die Sache sachlich und ohne Emotionen (vereinfacht) an:Begriff „Nachschuss"
Darunter wird eine Situation verstanden, in der Anteilseigner zusätzlich zu ihrem Beteiligungskapital weiteres „frisches" Geld aufbringen, um einen bestehenden oder drohenden finanziellen Engpass der Gesellschaft zu bewältigen.
Rechtsform
Zunächst kommt es auf die Rechtsform des Fonds/der Beteiligungsgesellschaft an. Geschlossene Fonds wurden in der Vergangenheit aus steuerlichen Gründen häufig als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Schiffsfonds auch als Partenreedereien (ähnlich der OHG) konzipiert. Besonderheit bei diesen Rechtsformen ist die tatsächlich unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters. Schlimmer noch - jeder Gesellschafter haftet mit seinem persönlichen Vermögen gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der anderen Gesellschafter. Dort kam es im Ernstfall tatsächlich zur Nachschusspflicht und zu existenzbedrohenden Situationen für Anleger. Wir haben derartige Fonds nicht an unsere Anleger vermittelt. Das Thema ist also für uns nicht von Bedeutung.
Heute ist es üblich, geschlossene Fonds als Kommanditgesellschaft (KG) bzw. als GmbH & Co. KG zu konzipieren. Dabei wird der Anleger Kommanditist (auch „Teilhafter" genannt). Das bedeutet, dass er im schlimmsten Fall mit seiner direkt oder über einen Treuhänder in das Handelsregister eingetragenen Einlage haftet. Ein weiterer Anspruch gegen den Gesellschafter besteht in keinem Fall! Er kann also 100% seiner Einlage verlieren, mehr nicht. Schlimm genug. Eine Verpflichtung, darüber hinaus Kapital nachzuschießen, besteht nicht.
Aktuelle Nachschussanfragen
Aktuell erhalten die Anleger einer Reihe von Fonds von ihren Treuhändern so genannte Restrukturierungskonzepte für ihre Beteiligungsgesellschaften. Notwendig geworden durch die veränderten Rahmenbedingungen wegen der Auswirkungen der Krise. Dabei wird in vielen Fällen auch die Bereitschaft zur Einlage von Kapital, also zum Nachschuss, angefragt. Wir unterscheiden zwei unterschiedliche Szenarien:
1. Frisches Geld
Der Fonds bittet um die Aufstockung der Einlage, um einen finanziellen Engpass zu überbrücken, oder auch, um zusätzliche Chancen wahrnehmen zu können. Diese Einlage ist absolut freiwillig und meistens mit Vorzugskonditionen versehen. „Freiwillig" bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht zwingend „nicht nötig". Der Nachschuss kann notwendig sein, um die Einlage zu retten, die sonst durch Insolvenz verloren werden könnte. Der Anleger muss nicht nachzahlen. Es könnte aber durchaus sinnvoll sein, es zu tun. Das entscheidet allein der Anleger.
2. Wiedereinlage erhaltener Ausschüttungen
Ausschüttungen können beschlossen werden, wenn in der Gesellschaft frei verwendbare Liquidität vorhanden ist, die bei vernünftiger, kaufmännisch sorgfältiger Planung nicht in der Gesellschaft benötigt wird. Sind diese Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt, gelten sie als Rückzahlungen der geleisteten Einlage. Im Insolvenzfall kann die Wiedereinlage verlangt werden. Per Saldo kann der Gesellschafter aber auch nach Wiedereinlage nicht mehr als 100% seiner Beteiligung verlieren.
Keine Nachschusspflicht
Wenn also im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds von einer „Nachschusspflicht" die Rede ist, gilt es zu unterscheiden, ob es sich wirklich um eine Pflicht handelt oder um eine vernünftige freiwillige Entscheidung zur Erhaltung des eingesetzten Kapitals. Bei Schiffsfonds, die wir empfohlen haben, kann es nur um die freiwillige Aufstockung oder um die teilweise Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gehen. In keinem Fall um zwangsweise Nachschüsse über die bestehende Beteiligung hinaus.





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